Was bedeutet WEG Selbstverwaltung?

Veröffentlicht am 4. April 2025 um 14:43

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) besteht dann, wenn mehrere Personen in einem Haus verschiedene Wohneinheiten besitzen. Diese Gemeinschaft entsteht mit der Generierung der Teilungserklärung und der Aufteilung im Grundbuch.

In der GdWE haben die Eigentümer gemeinschaftliche Pflichten und Aufgaben, die im WEG-Gesetz niedergeschrieben sind. Hierzu zählen unter anderem die Einberufung der jährlichen, ordentlichen Versammlung, das Erstellen von Abrechnungen und Wirtschaftsplänen oder die Instandhaltung/Reparatur von gemeinschaftlichen Gebäudeteilen.

Es gehören gleichermaßen verwaltungsmäßige als auch technische Aufgaben zu der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Selbstverwaltung bezieht sich daher auf die eigenständig Verwaltung und Organisation dieser gemeinschaftlichen Aufgaben und Pflichten.

Gesetzliche Grundlagen der WEG-Verwaltung

Eine WEG-Verwaltung ist angemessen, damit das Tagesgeschäft reibungslos verlaufen kann und der Zustand eines Objektes erhalten bleibt. Ferner ist sie auch gesetzlich vorgeschrieben (§ 18 + 19 WEG).

Gemäß § 19 Abs. 2 ist eine Eigentümergemeinschaft verpflichtet einen zertifizierten Verwalter zu bestellen (§ 26a), es sei denn, die WEG besteht aus weniger als neun Wohneinheiten und ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt. Darüber hinaus sollen weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.

Seit der Reform des WEG-Gesetzes ist die Bestellung eines Verwalters aus den eigenen Reihen der Miteigentümer einer Gemeinschaft jedoch dann zulässig, wenn alle Mitglieder der Gemeinschaft dem zustimmen.

Allerdings muss diese Bestellung durch einen gemeinschaftlichen Beschluss nach § 26 WEG - dieser regelt die Bestellung und Abberufung eines Verwalters - offiziell herbeigeführt werden. Bei der erstmaligen Bestellung eines Verwalters kann dieser bis zu drei Jahre beauftragt werden. Die folgende Bestellung kann dann auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.