Die echte und unechte Selbstverwaltung

Veröffentlicht am 2. April 2025 um 14:42

Man unterscheidet zwischen der „Echten Selbstverwaltung“ und der „Unechten Selbstverwaltung“. Diese Begriffe stehen im Zusammenhang mit der Selbstverwaltung von Eigentümergemeinschaften. Sie beschreiben unterschiedliche Ebenen der Eigenverantwortung und Beteiligung der Miteigentümer an der Verwaltung.

  • Echte Selbstverwaltung: Eine Gemeinschaft mit echter Selbstverwaltung wird als “verwalterlos” eingestuft. Demzufolge ist weder eine interne noch externe Verwaltung bestellt und die Miteigentümer sind gemeinschaftlich für die administrativen und technischen Bereiche der WEG Verwaltung zuständig. Nach dem Gesetz können nur Gemeinschaften mit bis zu 8 Einheiten verwalterlos sein.

  • Unechte Selbstverwaltung: Bei dieser Form der Selbstverwaltung wird ein Miteigentümer aus der WEG als Verwalter berufen. Dieser gewählte Verwalter trägt die Verantwortung zur Durchführung und Umsetzung aller Aufgaben einer WEG-Verwaltung. Für die Wahl eines aus der Gemeinschaft zuständigen Verwalters ist ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft erforderlich. Die zur Wahl stehenden Personen haben kein Stimmrecht.