
Unter dem „Hausgeld“ versteht man eine Vorauszahlung für die Eigentumswohnung, die jeder Wohnungseigentümer monatlich auf das Konto der Eigentümergemeinschaft einzahlt. Über diese Vorauszahlung wird durch den Hausverwalter eine Jahresabrechnung erstellt, die sogenannte „Hausgeldabrechnung“. Das Hausgeld kann in etwa gleichgesetzt werden mit der Nebenkostenvorauszahlung der Mieter. Das monatliche Hausgeld beinhaltet die laufenden Bewirtschaftungskosten, die für die WEG aufgewendet werden müssen, hierzu gehören unter anderem der Allgemeinstrom, Abfallentsorgung, Hausmeister, Hausreinigung oder Versicherungsbeiträge aber auch Kosten für die Verwaltung oder Instandhaltungen.
Einige Kosten müssen die Eigentümer selbst tragen, wie zum Beispiel die Kosten für die Kontoführung der WEG, Kosten für die Hausverwaltung oder den Beitrag für die Instandhaltungsrücklage.
Hingegen sind im Hausgeld nicht die Kosten enthalten für die Grundsteuer, da jeder Eigentümer sie direkt an die zuständige Gemeinde begleichen muss. Ebenfalls nicht enthalten sind nicht die Ausgaben für Rundfunk- und Fernsehanschluss, der Wohnungsstrom, Kosten für Internet- und Telefonanschluss oder für die private Haftpflichtversicherung.
Wie wird das Hausgeld berechnet?
In der Regel legt der Hausverwalter die Höhe des Hausgeldes fest. Hierfür wird er einen Wirtschaftsplan erstellen, aus dem ersichtlich ist, wie hoch die zu erwartenden Ausgaben und auch Einnahmen sein werden. Aufgrund dessen kann der Verwalter die Höhe des Hausgeldes errechnen.
Der Wirtschaftsplan wird sodann in der Eigentümerversammlung den Eigentümern vorgestellt und beschlossen. Verteilt wird das Hausgeld normalerweise nach den Miteigentumsanteilen, sofern die Gemeinschaft nichts anderes beschlossen hat. Ein Wirtschaftsplan ist sozusagen die Grundlage für das monatliche Hausgeld.
Wer ist für die Zahlung des Hausgeldes verantwortlich und kann es auf Mieter umgelegt werden?
Jeder Wohnungseigentümer ist zur Zahlung eines Hausgeldes verpflichtet. Das Hausgeld wird auf das Gemeinschaftskonto der WEG eingezahlt und einmal jährlich wird im Zuge der Jahresabrechnung über das Hausgeld abgerechnet. Zu berücksichtigen ist, dass bei der Hausgeldabrechnung auch verbrauchsabhängige Kostenpositionen enthalten sind (Heizung, Wasser) und diese mitunter zu Nachzahlungen führen können. Des Weiteren muss das Hausgeld bezahlt werden, unabhängig davon, ob eine Wohnung vermietet ist oder ein Leerstand vorherrscht.
Ein Wohnungseigentümer kann zumindest einen Teil des Hausgeldes auf seinen Mieter umlegen, nämlich der Anteil, der die Betriebskosten abdeckt. Dies bedeutet, dass die entstandenen Betriebskosten gem. der Betriebskostenverordnung an einen Mieter weitergegeben werden kann. Alle anderen Kosten, die sogenannten „nicht umlagefähigen Kosten“ (Bankgebühren, Verwaltervergütung, Erhaltungsrücklage oder Instandhaltungskosten) dürfen nicht umgelegt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Weitergabe der Kosten ist die, dass eine mietvertragliche Vereinbarung darüber besteht.
Muss das Hausgeld auch bei Leerstand einer Wohnung bezahlt werden?
Es ist irrelevant, ob eine Wohnung leer steht oder ob sie bewohnt ist. Steht einmal das monatliche Hausgeld fest, ist der Wohnungseigentümer auch verpflichtet, dies vollständig zu bezahlen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass das Hausgeld nicht auf einen Mieter umgelegt werden kann. Vermieter dürfen nur diejenigen umlagefähigen Kosten auf die Mieter umlegen, die auch im Mietvertrag festgelegt worden sind. Die Kosten der Verwaltung, Bankgebühren oder Beiträge zur Erhaltungsrücklage dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.