Warum der Verwaltungsbeirat unerlässlich für Eigentümergemeinschaften ist!

Veröffentlicht am 9. Juli 2023 um 17:34

Der Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt das Bindeglied zwischen den Miteigentümern und der Verwaltung dar. Dabei übernimmt er nicht nur Aufgaben, sondern es gehören auch Pflichten dazu, die die Beiratsmitglieder zu erfüllen haben. Sofern keine Verwaltung bestellt ist oder die Verwaltung sich weigert, eine Versammlung einzuberufen, hat der Beirat die Möglichkeit, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Aufgaben des Verwaltungsbeirates

Der Verwaltungsbeirat unterstützt die Hausverwaltung bei der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben. Jedoch haben die Beiratsmitglieder keine Befugnisse hinsichtlich Entscheidungen, können aber mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Zu den Hauptaufgaben des Beirates gehören vor allem die Durchführung der Rechnungsprüfung, Prüfen der Verteilerschlüssel sowie Überprüfung der Bestandskonten der WEG.

Jedoch sind die Beiratsmitglieder nicht verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung und sie haben keine Privilegien gegenüber den anderen Miteigentümern. Beispielsweise dürfen Sie nicht eigenmächtig einen Verwalter bestellen oder abberufen.

Ein Beirat besteht in der Regel aus drei Eigentümern, allerdings kann die Anzahl der Mitglieder durch die Teilungserklärung angeglichen werden. Ferner ist die Amtszeit eines Beirates nicht festgeschrieben, doch sie kann durch die Gemeinschaftsordnung bestimmt werden. Darüber hinaus ist die Tätigkeit als Beirat ein Ehrenamt und wird meistens nicht vergütet.

Das dürfen Beiräte nicht

Obwohl der Beirat im Grunde genommen eine „Sonderstellung“ in der Gemeinschaft innehat, haben dennoch die Mitglieder nur den selben Einfluss wie alle anderen Miteigentümer auch. Das bedeutet, dass die Beiratsmitglieder nicht das Recht haben:

  • Die Verwaltung in Eigenregie zu bestellen oder abzuwählen

  • Schadenersatzansprüche der Gemeinschaft durchzusetzen

  • Nach eigenem Ermessen die Vertretung der Gemeinschaft gegenüber Dritten

  • Eigenverantwortliche Bestimmung der Ausgaben

  • Gefasste Beschlüsse der Versammlung ändern

 

Die Rechnungsprüfung

Wie schon beschrieben gehört die Prüfung der Rechnungen und der Jahresrechnung zu den Hauptaufgaben des Verwaltungsbeirates. Die Rechnungsprüfung bezieht sich gleichermaßen auf den rechnerischen Teil als auch auf den sachlichen Inhalt. Dies bedeutet, dass die Mitglieder nicht nur prüfen, ob die Verteilerschlüssel und Berechnungen in sich stimmig sind, sondern auch, ob die beglichenen Rechnungen vom Inhalt her richtig sind. Hinsichtlich der Verteilerschlüssel sollten die Beiräte diese prüfen, ob sie stimmig und korrekt angewandt wurden, da die meisten Kosten nach ihnen verteilt werden.

Pflicht zur Auskunft

Ebenfalls gehört es zu den Pflichten eines Beirates, den anderen Miteigentümern Auskunft zu erteilen und erhaltene Informationen zügig weiterzugeben.

Wird die Tätigkeit als Beiratsmitglied beendet, müssen sämtliche Dokumente wieder an die Gemeinschaft, sprich Verwaltung, zurückgegeben werden.

Die Haftung des Verwaltungsbeirates

Auch der Verwaltungsbeirat oder ein einzelnes Mitglied kann haftbar gemacht werden. Dies geschieht dann, wenn der Beirat seinen Pflichten nicht nachkommt und hierdurch der Gemeinschaft finanzieller Schaden entsteht.

 

Ein Verschulden ist im § 276, Abs. 1 BGB geregelt und ist gekoppelt an Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Durch den § 29 WEG wurde die Haftung für Beiräte auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz eingeschränkt und dies auch nur solange, wie sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausführen.

Durch das Abschließen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann die Haftung des Beirates abgesichert werden. Hierzu wird in der Regel ein Beschluss durch die Gemeinschaft gefasst.

Fazit

Obgleich der Verwaltungsbeirat vom Gesetz her nicht zwingend vorgeschrieben ist, macht die Bestellung eines solchen Organs durchaus Sinn, erst recht, wenn es sich um größere Eigentümergemeinschaften handelt.

 

Nicht nur die Unterstützung und Hilfe durch den Beirat ist für die Verwaltung von Bedeutung, vielmehr hat der Verwaltungsbeirat auch einen Blick auf die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung und kann unter Umständen dadurch auch seinen Beitrag zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft beitragen.